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Die öffentlichen Stellen des Landes stellen gemäß § 10b Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen eine Erklärung über die Vereinbarkeit ihrer Website und mobilen Anwendung mit den technischen Anforderungen gemäß § 3 bereit. Die Erklärung soll für den Benutzer leicht zu finden sein und
im Fall von Websites durch eine Verlinkung in einer statischen Kopf- und Fußzeile oder auf der Startseite der Website bereitgestellt werden sowie
im Fall von Apps auf der Website, welche die App entwickelt hat, oder beim Herunterladen der App, verfügbar sein.
Die öffentlichen Stellen des Landes gewährleisten, dass die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den technischen Anforderungen nach § 3 richtig sind und die Vorgaben nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103) gewahrt wurden.
Die Erklärung wird unter Verwendung der Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Anlage zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 bereitgestellt und enthält mindestens die aus der genannten Anlage ersichtlichen obligatorischen inhaltlichen Anforderungen.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit wird von der öffentlichen Stelle des Landes mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert.
Wenn die öffentliche Stelle des Landes die Erklärung zur Barrierefreiheit verfasst oder aktualisiert hat, teilt sie dies der Überwachungsstelle nach § 6 mit und übermittelt ihr diese Erklärung in elektronischer Fassung. Das für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Website die Kontaktdaten, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln.
Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
Die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes müssen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit nach Maßgabe…
Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer…
Öffentliche Stellen sollten eine Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den in dieser Richtlinie…
Die Stellen im Sinne des § 7 veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.