Erwägungsgrund 12 32016L2102
Durch jeweils die Ratifizierung und den Abschluss des am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „VN-Übereinkommen“) haben sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten und die Union verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang unter anderem zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen zu gewährleisten und Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen, sowie den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern, und haben sich verpflichtet, Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass öffentlicher Behörden und Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln. Das VN-Übereinkommen verlangt außerdem, dass das Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen so weit wie möglich die Nutzung durch alle Menschen ermöglichen sollte, ohne dass eine Anpassung oder ein spezielles Design erforderlich wäre. Dieses „universelle Design“ sollte Hilfsmittel, die von bestimmten Gruppen von Menschen mit Behinderungen benötigt werden, nicht ausschließen. Gemäß dem VN-Übereinkommen zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.