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Das elektronische Kontaktformular (Feedback-Mechanismus) nach § 10b Absatz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 4 zu beschreiben und zu verlinken.
Die öffentliche Stelle des Landes beantwortet die Eingaben, die über das elektronische Kontaktformular eintreffen, innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beträgt je nach Größe der öffentlichen Stelle des Landes und der Komplexität der Anfrage zwei bis zu maximal sechs Wochen. Sofern innerhalb dieser Frist eine Herstellung der Barrierefreiheit oder eine abschließende Bearbeitung nicht möglich ist, erteilt die öffentliche Stelle eine Zwischennachricht. Die öffentliche Stelle verweist in ihrer Antwort auf die Möglichkeit, ein Ombudsverfahren nach § 10d des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Abschnitt 3 Überwachungsverfahren
Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens…
Die öffentliche Stelle des Landes ist verpflichtet, auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr auf Grund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden,…
Die nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bereitzustellende Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen (Feedback-Mechanismus),…
die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie das elektronische Kontaktformular nach § 10b,
Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden…
Die Ombudsstelle teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Beteiligten schriftlich mit und fordert die öffentliche Stelle des Landes auf, bestehende Mängel zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.