§ 10 BKADV
Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden dürfen:
Personendaten von Beschuldigten nach § 1 Absatz 1,
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 1 Absatz 2,
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten und
personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1.
Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert werden dürfen: Für personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 gilt Satz 1 entsprechend.
in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23 bis 25,
in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15, 16, 19 und 20,
in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15 und 16,
in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 13, 15, 21 und 22.
Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätzlich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.
Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt gespeichert werden dürfen:
in einer erkennungsdienstlichen Datei Daten gemäß § 5 Absatz 1,
in der DNA-Analyse-Datei Daten gemäß § 5 Absatz 5.