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Befinden sich blinde oder taubblinde Menschen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) getragen, so verringert sich das Teilhabegeld nach § 1 Absatz 2 und 3 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 v. H. der Beträge aus § 1 Absatz 2 und 3; dies gilt von dem ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung oder im Fall schon bestehender Unterbringung auf die erstmalige Beteiligung öffentlich-rechtlicher Leistungsträger an der Kostenerstattung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Teilhabegeld in Höhe von je 1/30 des Betrages nach § 1 Absatz 2 und 3 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.