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Hochgradig Sehschwache, die zum Zeitpunkt des Änderungsgesetzes vom 24. März 1982 (Amtsbl. S. 390) Anspruch auf Gewährung einer Blindheitshilfe hatten, erhalten diese Leistungen weiter.
Abweichend von § 4 gilt für Blinde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die erforderliche Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung erhalten, § 4 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe in der Fassung vom 20. April 1982 weiter. Diese vor dem Inkrafttreten zustehende Blindheitshilfe darf jedoch so lange nicht erhöht werden, bis der Betrag erreicht ist, wie er sich nach der Neufassung ergibt.