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Nach § 8 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 385), wird folgender Satz 3 angefügt: „Satz 2 findet für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 keine Anwendung.“
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