§ 11 BMeldDAV
Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben: Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen.
Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
den Anlass des Abrufs und
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.