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Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Soweit für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit Dienstbefreiung nach § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes zu gewähren wäre und diese aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, erhält der Beamte für jede Mehrarbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Bezüge eines entsprechenden Beamten mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, mindestens jedoch den Vergütungssatz nach § 4. Über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeitsstunden werden nach § 4 vergütet.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Bezüge sind die monatlichen Bezüge eines entsprechenden Beamten mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit durch das 4,348-fache der Arbeitszeit des entsprechenden Beamten mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit zu teilen.
Zu den Bezügen im Sinne der Nummer 2 gehören
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag,
Amts- und Stellenzulagen,
die Besondere Zulage nach § 3c des Saarländischen Besoldungsgesetzes,
die Zulagen nach §§ 20 bis 22 der mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung,
Ausgleichs- und Überleitungszulagen.