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Die Vergütung betragt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen A 4 15,56 Euro, A 5 bis A 8 18,39 Euro, A 9 bis A 12 25,26 Euro, A 13 bis A 16 34,80 Euro.
Diese Betrage gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 23,49 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 29,10 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 34,53 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 40,37 Euro, 5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen 40,37 Euro. Das gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.
Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.