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Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.“
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Nach § 8 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten § 8a Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
Die Zulage setzt sich zusammen aus
einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Satzes 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 22 bleibt unberührt.“ b) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden die Unterabschnitte 3 und 4.
§ 14 wird aufgehoben.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 oder 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
Folgender § 22 wird angefügt: „§ 22 Übergangsvorschrift zur Zulage für Schichtdienst
Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Monate zugestanden hat und die die Voraussetzungen für eine Zulage nach § 8a Absatz 1 nicht erfüllen, wird die Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2020 weitergewährt. § 14 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Monate zugestanden hat und die einen Anspruch auf eine Zulage nach § 8a haben, wird bis zum 31. Dezember 2020 anstelle einer Zulage nach § 8a Absatz 2 Satz 1 eine Zulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Zulage nach § 8a Absatz 2 Satz 1 niedriger ist als die Zulage nach Absatz 1.“
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