Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzliche Vertretungsperson oder Vertretungspersonen von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, inwieweit ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (§ 29) ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung