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Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, dessen gesetzliche Vertretungsperson sowie die Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid ist anzugeben, inwieweit ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen. Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen