§ 2 BRiNV
Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
(1)
Der Richter darf nur herangezogen werden zu
1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2)
Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.