Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
der Ersatz von notwendigen Fahrkosten,
der Ersatz von Tagegeldern bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1279) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Einkommenssteuergesetzes ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
der Ersatz von Übernachtungskosten bis zur Höhe der nach § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes ein Zuschuss entstehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
der Ersatz sonstiger, notwendiger gezahlter Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird und
die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist.
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit sind in vollem Umfang, Tagegelder und Übernachtungskosten insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 übersteigen und nicht konkret nachgewiesen werden können, als Vergütung anzusehen.
Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,
Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als…
Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.