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Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen: bei Regelspur | 140 m bei Schmalspur von 1,00 m | 50 m von 0,75 m | 40 m. Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.
Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.
Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken müssen zusätzliche Leiteinrichtungen haben, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 300 m 180 m betragen.
Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.
Bei Regelspur ist in Bogen mit einem Halbmesser von weniger als 250 m der Gleisabstand entsprechend dem Halbmesser zu vergrößern. Bei Schmalspur ist sinngemäß…
Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß Anlage 8 und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.