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Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die im Börsengebiet (Nordrhein-Westfalen) geschäftlich tätig sein müssen.
Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die Skontroführer, die Market Maker, die Börsenhändler (§ 19 Absatz 1 des Börsengesetzes), die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die Anleger und die Industrie- und Handelskammern vertreten.
Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen…
Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen…
Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend mit…
Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der Handelsteilnehmer und…
Zur Beurteilung der Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrates des Börsenträgers nach § 4b des Börsengesetzes sind vorzulegen:
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.