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Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf
öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 4 Vertreter,
genossenschaftliche Kreditinstitute 1 Vertreter,
private Banken 6 Vertreter,
Wertpapierhandelsbanken 1 Vertreter,
Skontroführer 1 Vertreter,
Market Maker 1 Vertreter,
Börsenhändler 1 Vertreter,
Versicherungsunternehmen
und andere Emittenten 6 Vertreter.
Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen an den Vorsitzenden des Börsenrates zu leiten sind. § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen…
ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;
| Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Kreise) | 1 Mitglied,
| Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen) | 1 Mitglied,
| Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen) | 1 Mitglied,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.