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Taxifahrten im Pflichtfahrbereich dürfen grundsätzlich nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchgeführt werden.
Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger bereits zur vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt worden ist, dass das Taxi eingetroffen ist.
Es darf nur der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Betrag vom Fahrgast verlangt werden. Die Preise für die Beförderung und die Wartezeiten sind Festpreise und dürfen weder über- noch unterschritten werden.
Die Beförderungsentgelte aufgrund von Sondervereinbarungen sowie die frei vereinbarten Beförderungsentgelte bei Taxifahrten, die über den Pflichtfahrbereich hinausgehen, dürfen als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
Die unbesetzte Anfahrt zum Fahrgast innerhalb des Stadt- oder Ortsteils, in der das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz (Bereitstellungsraum) hat, ist frei. Bei Fahrten, deren Zusteigestelle außerhalb des Bereitstellungsraumes liegt und die nicht in diesen zurückführen, darf die unbesetzte Anfahrt zum Fahrgast von der Grenze des Bereitstellungsraumes an berechnet werden. In diesem Fall darf der Fahrpreisanzeiger schon bei Verlassen des Bereitstellungsraumes nach Passieren der Ortstafel (Verkehrszeichen 311 der Straßenverkehrsordnung) eingeschaltet werden. Die unbesetzte Rückfahrt zum Ausgangspunkt ist frei. Bei der Bestellung des Taxis ist der Fahrgast auf die Berechnung der Anfahrt hinzuweisen.
Nach Beendigung der Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger wieder auf „Kasse“ zu schalten. Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von zehn m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können. Ausgenommen hiervon sind ältere Geräte, deren Technik die Einstellung nicht ermöglicht.
Für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde nach § 12e Absatz 3 BGG besteht eine Beförderungspflicht. Blindenführhunde und andere Assistenzhunde sind kostenfrei zu befördern.