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Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.
Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Vor der ersten Inbetriebnahme in seinem oder ihrem Unternehmen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin auf seine oder ihre Kosten eine außerordentliche…
Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle ist verpflichtet, die Daten nach der Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 bei…
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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