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Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die außerordentliche Hauptuntersuchung unterbleiben.
Vor der ersten Inbetriebnahme in seinem oder ihrem Unternehmen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin auf seine oder ihre Kosten eine außerordentliche…
Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des…
Art des FahrzeugsArt der Untersuchung und ZeitabstandHauptuntersuchung MonateSicherheitsprüfung Monate2.1.1Krafträder24–2.1.2Personenkraftwagen sowie…
Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeuntersuchung ihre Betriebssicherheit ergeben hat. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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