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Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.
Für die Mitglieder gilt § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.
für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die §§ 38, 43…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.