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Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.
Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei in den Fällen der §§ 1 bis 3 über die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 des…
Mehrarbeit, die jugendliche Polizeibeamte in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Arbeitszeit nach § 2 Abs. 2 hinaus leisten, ist innerhalb von drei Wochen…
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der in diese Zeit fallenden Einsätze oder sonstigen dienstlichen Tätigkeiten wird in vollem Umfange auf die…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Schichtbeginn die sofortige Einsatzbereitschaft im Wachdienst hergestellt und bis zum Ende dieser…
Ergibt sich nach Ablauf von fünf Wochen, dass die Beamtinnen oder Beamten mehr als 200 Stunden geleistet haben, so ist die darüber hinausgehende Zeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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