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Ergibt sich nach Ablauf von fünf Wochen, dass die Beamtinnen oder Beamten mehr als 200 Stunden geleistet haben, so ist die darüber hinausgehende Zeit auszugleichen. Haben die Beamtinnen oder Beamten im Zeitraum von fünf Wochen weniger als 200 Stunden geleistet, so sind diese nach Weisung der oder des zuständigen Vorgesetzten nachzuarbeiten.
Sofern der Heilige Abend und Silvester nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wird allen Beamtinnen und Beamten im Wechselschichtdienst, wenn auf der Dienststelle planmäßig an diesen beiden Tagen Dienst verrichtet wird, in den Monaten Dezember oder Januar ein Freizeitausgleich von sechzehn Stunden gewährt. An Rosenmontag wird allen Beamtinnen und Beamten die Hälfte der festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt. Abschnitt 4 Besondere Diensteinteilungen