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Die Gefahrenverhütungsschau ist in der Regel alle fünf Jahre, in Krankenhäusern und Versammlungsstätten alle drei Jahre, durchzuführen. Unberührt bleiben die in anderen Vorschriften festgelegten Intervalle für die dort bestimmten Prüfungen.
Der Zeitpunkt der nächsten turnusmäßigen Gefahrenverhütungsschau kann objektbezogen durch die Gemeinde an die tatsächliche Gefährdung angepasst werden. Die kürzeste Frist beträgt ein Jahr, die längste zehn Jahre. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der nächsten Gefahrenverhütungsschau sind die Risiken, die Nutzung und der Allgemeinzustand des Objektes zu berücksichtigen. Bei Krankenhäusern und Versammlungsstätten ist eine Verlängerung der Frist nicht möglich. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.