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Die Gefahrenverhütungsschau obliegt der Gemeinde. Sie wird vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr oder mit besonders ausgebildeten sonstigen hauptberuflichen Bediensteten von diesen und in den übrigen Gemeinden von der Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt. Wird die Gefahrenverhütungsschau nicht durch eine Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt, ist der unteren Bauaufsicht immer Gelegenheit zur Teilnahme an der Gefahrenverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist für die Dokumentation von Mängeln, die Aufforderung zu deren Beseitigung, die Fristsetzung und die Nachprüfung zuständig und informiert die untere Bauaufsicht. Die Zuständigkeiten der unteren Bauaufsicht bleiben unberührt.
Die Gemeinden können einen Prüfsachverständigen oder eine Prüfsachverständige für Brandschutz gemäß der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) in der jeweils geltenden Fassung mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen. In diesem Fall ist die Anwesenheit eines Vertreters der Gemeinde, der Gemeindefeuerwehr und der unteren Bauaufsicht nicht zwingend erforderlich. Der Gemeinde, der Gemeindefeuerwehr und der unteren Bauaufsicht ist jedoch der Termin der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen und deren Vertretern und Vertreterinnen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Der oder die Prüfsachverständige für Brandschutz dokumentiert vorhandene Mängel, legt Fristen für deren Beseitigung fest und fertigt darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Gemeinde übergeben. Für die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist die Gemeinde zuständig. Für die Nachprüfung ist der oder die Prüfsachverständige für Brandschutz zu beauftragen.
Bei Betrieben mit Werkfeuerwehr wird die Gefahrenverhütungsschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt. Der Zeitpunkt ist mindestens vier Wochen vorher der Gemeinde, der Gemeindefeuerwehr und der unteren Bauaufsicht mitzuteilen. Vertreter der Gemeinde, der Gemeindefeuerwehr und der unteren Bauaufsicht dürfen an dieser Gefahrenverhütungsschau teilnehmen. Wenn für die Beurteilung von Anlagen und Einrichtungen besonderes Fachwissen erforderlich ist, sind auf Verlangen der Gemeinde oder der unteren Bauaufsicht Prüfsachverständige für Brandschutz oder geeignete Fachplaner und Fachplanerinnen hinzuzuziehen.