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Der Gefahrenverhütungsschau-Kommission gehören an:
ein Bediensteter oder eine Bedienstete der Gemeinde als Vorsitzender oder Vorsitzende,
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gemeindefeuerwehr und
ein Vertreter oder eine Vertreterin der unteren Bauaufsicht.
Die Vertreter oder Vertreterinnen der Feuerwehr müssen Kenntnisse Die Kenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen an einer Landesfeuerwehrschule nachzuweisen.
in der Führung von Einheiten ab Zugstärke (Zugführer),
im vorbeugenden Brandschutz und
in der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau besitzen.
Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten auch für hauptberufliche Angehörige von Gemeindefeuerwehren, die mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragt werden. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Der oder die Vorsitzende beruft die Gefahrenverhütungsschau-Kommission ein.
Ist für die Beurteilung von Anlagen und Einrichtungen durch die Gefahrenverhütungsschau-Kommission besonderes Fachwissen erforderlich, hat der oder die Vorsitzende geeignete Fachplaner und Fachplanerinnen oder Fachbehörden zur Beratung hinzuzuziehen.
Vor einer Gefahrenverhütungsschau in Betrieben, die der Aufsicht des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz unterliegen, ist diese Behörde zu benachrichtigen und auf ihr Verlangen an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.