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Der/die Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können aus wichtigem Grund von der nach § 20 zuständigen Behörde abberufen werden. Diese hat vorher den Betroffenen/die Betroffene sowie die anderen Beteiligten zu hören.
Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können von der entsendenden Stelle und im Fall der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die nach § 20 zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers/der Nachfolgerin mitzuteilen.