Gesetze
Gesetz wird geladen …
Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der kommunalen Feuerwehr können auf Vorschlag des Wehrführers oder der Wehrführerin von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zum Feuerwehr-Fachberater oder zur Feuerwehr-Fachberaterin oder zum Feuerwehrarzt oder zur Feuerwehrärztin bestellt werden.
Der Feuerwehr-Fachberater oder die Feuerwehr-Fachberaterin und der Feuerwehrarzt oder die Feuerwehrärztin sollen bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen mitarbeiten und die Wehrführung fachlich beraten und unterstützen.
Dienstgrade nach § 13 und weitere Funktionen können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehr-Fachberaterinnen und Feuerwehrärzten und Feuerwehrärztinnen nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.