§ 179 BRAO
Zusammensetzung des Präsidiums
(1)
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2)
Das Präsidium besteht aus
(3)
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)
Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
Das Präsidium besteht aus
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.