§ 78 Abs. 1 BRAOZusammensetzung und Wahl des Präsidiums
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.
§ 191a Abs. 4 Nr. 1 BRAOEinrichtung und Aufgabe
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;
§ 64 Abs. 2 BRAOWahlen zum Vorstand
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
§ 191d Abs. 1 BRAOLeitung der Versammlung und Beschlussfassung
Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der…
§ 188 Abs. 1 BRAOVertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.