BRAO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 71 BRAOBeschlussfähigkeit des VorstandesBundesrechtsanwaltsordnung · Vierter Teil, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt § 70§ 72 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.