§ 127 Abs. 1 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Im Übrigen…
§ 57 Abs. 2 LTG SLGesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes Vom 20. Juni 1973
Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium von Fall zu Fall.
§ 6 Abs. 4 BfRGGesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
§ 40 Abs. 1 LTGO SL 2023Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Vom 15. März 2023
Zur Geschäftsordnung wird das Wort nach pflichtgemäßem Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten erteilt.
§ 22 Abs. 1 BRGO 2025Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des…