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Die unter dem Namen der untergebrachten Person vorhandenen personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach dem Ende der Unterbringung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Ist zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Rechtsstreit anhängig, sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach Rechtskraft der Entscheidung zu löschen.
Erhobene Daten nach § 20 Absatz 4, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 42 Absatz 1 sind spätestens nach der Entlassung der untergebrachten Person zu löschen.
Soweit die Einrichtung im Rahmen der Durchführung der Unterbringung einer Person nach § 1 Absatz 3 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch ohne gleichzeitige Anordnung einer Unterbringung nach §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuches Kenntnis erlangt, hat sie personenbezogene Daten bis spätestens einen Monat nach der Kenntnisnahme zu löschen.
Im Übrigen gilt § 54 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass auf Verlangen der untergebrachten Person eine zumindest vorübergehende Einschränkung der Verarbeitung anstelle der Löschung tritt, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Die Löschung der personenbezogenen Daten darf nicht vor Kenntniserlangung der Verarbeitung durch die untergebrachte Person erfolgen.
In Bezug auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 erhobene personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die…
Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 54 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 bis 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berichtigen, zu löschen…
Eine Löschung personenbezogener Daten darf im Falle von Absatz 1 Nr. 2 unterbleiben, wenn die Daten für Zwecke der Dokumentation aufbewahrt werden sollen. Von…
1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind einzuschränken, wenn ihre Verwendung nicht erforderlich ist oder…
Die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten von gefährdenden Personen sind spätestens fünf Jahre nach Speicherung im Melde- und…
Personenbezogene Daten über andere betroffene Personen sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.