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Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen vier Jahre.
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode der Schiedsstelle.
Sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen unter angemessener Fristsetzung auf, die Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zu benennen sowie die Mitglieder und deren Stellvertretungen gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 zu bestellen.
Eine wiederholte Benennung oder Bestellung von Mitgliedern und deren Stellvertretungen ist zulässig.