Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen vier Jahre. Die Amtsperiode beginnt mit der Benennung oder Bestellung der Mitglieder nach § 3, frühestens jedoch nach Ablauf der vorherigen Amtsperiode.
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt unverzüglich eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode der Schiedsstelle.
Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen unter angemessener Fristsetzung auf, die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zu benennen sowie die Mitglieder und deren Stellvertretungen gemäß § 3 Absatz 3 und Absatz 4 zu bestellen.
Eine wiederholte Benennung oder Bestellung von Mitgliedern und deren Stellvertretungen ist zulässig.