§ 5 WBeauftrG
Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
(1)
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2)
Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.