WBeauftrG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 WBeauftrGAnwesenheitspflichtGesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages § 5§ 7 Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.