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Auf Antrag der Vertretungsberechtigten kann der Rat die Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens einmalig verlängern, wenn nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist oder die Unterschriftensammlung in Person durch eine Katastrophe oder vergleichbare Umstände höherer Gewalt verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann um höchstens vier Wochen, die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens sechs Wochen verlängert werden.
Absatz 1 gilt für Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei…
Die Frist nach Absatz 1 kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn…
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und eines…
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.…
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die in Satz 1 genannten…
Über den Antrag nach Absatz 1 oder 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.