Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 19. September 1995
Der Bund übernimmt 50 v.H. des Ausfalls, der den Ländern aus den von ihnen übernommenen Bürgschaften entsteht, auf der Grundlage einer Rückbürgschaftserklärung.
§ 2 BürgÜVwVbg SL 1995
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