BVerfG, 1 BvR 1928/17Nichtannahmebeschluss v. 2017-09-19 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer gegen die Versagung von finanzgerichtlichem Eilrechtsschutz bzgl einer Prüfungsverfügung nach dem MiLoG gerichteten Verfassungsbeschwerde - keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren - Rechtsschutzgarantie gebietet Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen nicht schlechthin - vorliegend zudem keine Vorabentscheidung gem § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG geboten
BVerfG, 1 BvR 361/12Nichtannahmebeschluss v. 2017-09-18 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Zur materiellen Präklusion von Einwendungen im Verbandsklageverfahren gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - Wegfall der Klärungsbedürftigkeit infolge des EuGH-Urteils vom 15.10.2015 (C-137/14) zur Anwendbarkeit von Präklusionsvorschriften in Klageverfahren bzgl Projekten im Anwendungsbereich der UVP- bzw der IE-Richtlinie - Zumutbarkeit eines Planergänzungsverfahrens bei fehlender fachgerichtlicher Klärung der Reichweite der Rechtskraft eines eine Präklusion feststellenden Urteils bei nachfolgender EuGH-Entscheidung zur Unanwendbarkeit der Präklusionsvorschrift - Verfassungsbeschwerde insoweit wegen Subsidiarität unzulässig - iÜ keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG
BVerfG, 1 BvR 1526/17Nichtannahmebeschluss v. 2017-09-16 · § 90 BVerfGG
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
BVerfG, 1 BvR 2560/15Nichtannahmebeschluss v. 2017-09-09 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Vortrags im fachgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage
BVerfG, 1 BvR 1544/17Nichtannahmebeschluss v. 2017-09-09 · § 90 Abs 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde