BVerfG, 2 BvR 1390/12Beschluss v. 2012-09-26 · § 90 Abs 1 BVerfGG
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung
BVerfG, 2 BvR 2819/11Nichtannahmebeschluss v. 2012-09-25 · § 90 Abs 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerde wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Strafprozess - Subsidiaritätsgrundsatz fordert Erhebung der Verfahrensrüge bzgl einer vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
BVerfG, 1 BvR 1786/12Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2012-09-17 · § 90 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen an Darlegung eines schweren, irreparablen Nachteils bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - hier: Verpflichtung einer Aktiengesellschaft zur Leistung einer baren Zuzahlung bzgl im Streubesitz befindlicher Aktien - Hoher Aufwand für eventuelle Rückforderung der Zuzahlung kein erheblicher Nachteil
BVerfG, 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2012-09-12 · § 90 Abs 1 BVerfGG
Zur Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMV) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (SKS-Vertrag) sowie zur Ausfertigung der Begleitgesetze - Gewährleistung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestags erfordert völkerrechtliche Sicherstellung entsprechender Auslegungsvarianten des ESMV - Ablehnung des Erlasses einstweiliger Anordnungen im Verfassungsbeschwerde- und im Organstreitverfahren mit Maßgabe der völkerrechtlichen Vorbehalte - nach summarischer Prüfung überwiegend keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
BVerfG, 1 BvR 1098/11Nichtannahmebeschluss v. 2012-08-13 · § 90 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit über 30 Monate - knappe personelle Ausstattung des Gerichts unerheblich - jedoch keine Wiederholungsgefahr wegen zwischenzeitlich geschaffener Rechtsbehelfe (§§ 202 S 2 SGG, 198 ff GVG - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)