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Die Zuweisung wird als Zuschuss zu den Personalkosten für eine im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft gewährt. Dabei wird für die erste am Beruflichen Schulzentrum eingerichtete Klasse des Berufsvorbereitungsjahres ein Stellenanteil in Höhe von drei Vierteln eines Vollzeitäquivalents veranschlagt. Der Stellenanteil erhöht sich jeweils um ein Viertel eines Vollzeitäquivalents für jede weitere an diesem Beruflichen Schulzentrum eingerichtete Klasse des Berufsvorbereitungsjahres.
Wurde ein Berufliches Schulzentrum in ein anderes eingegliedert, gilt Absatz 1 für den eingegliederten Standort weiter, wenn die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres an diesem Standort weitergeführt werden.
1Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung ist die S 12 Stufe 4 der Anlage C (VKA) der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Anlage zu § 56 des Abschnitts VIII Sonderregelungen VKA des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Besonderer Teil Verwaltung) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Höhe der Zuweisung entspricht dem Jahresentgelt der Entgeltgruppe gemäß Absatz 1 zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.
Die Gewährung der Zuweisung setzt voraus, dass die im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft über eine den fachlichen Anforderungen genügende Qualifikation verfügt. Hierzu zählen insbesondere folgende Qualifikationen:
Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin,
Diplom-Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialarbeiterin,
Master oder Bachelor of Arts mit einem Abschluss in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
Diplom-Pädagoge oder Diplom-Pädagogin,
Magister der Pädagogik/Erziehungswissenschaften mit Vertiefungsrichtung Sozial- oder Erwachsenenpädagogik oder entsprechender Zusatzqualifikation,
staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterin,
staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin,
ein Fachschulabschluss als staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation,
ein Fachschulabschluss als staatliche anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit,
eine im Ausland erworbene und einem der Abschlüsse gemäß den Nummern 1 bis 9 durch Bescheid der jeweils zuständigen Stelle als gleichwertig festgestellte Berufsqualifikation.
Die Zuweisung wird jeweils für ein Schuljahr gezahlt.
§ 65 gilt entsprechend.
70 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 11,
Für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr werden die für diesen Zweck im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorgesehenen Mittel als…
bis zu zwei Vollzeitäquivalente für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, der Erziehungswissenschaft,…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt, wenn der Schulträger von keinem Schüler im Fachbereich Sozialwesen ein Schulgeld…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.