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§ 3 der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung vom 30. April 2019 (SächsGVBl. S. 326), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(2) Wurde ein Berufliches Schulzentrum in ein anderes eingegliedert, gilt Absatz 1 für den eingegliederten Standort weiter, wenn die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres an diesem Standort weitergeführt werden.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das Jahresentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 4“ durch die Angabe „die S 12 Stufe 4“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Zuweisung entspricht dem Jahresentgelt der Entgeltgruppe gemäß Absatz 1 zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
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