Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bohrgerüste dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik für die Fundamente oder sonstigen Gründungen erforderlichen Berechnungen sind von nach dem Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Die nach der statischen Berechnung zulässige Schiefstellung des Bohrgerüstes darf nicht überschritten werden.
Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Gründung des Bohrgerüstes nicht hinterspült oder unterspült werden kann.
Beim Auf- und Abbau sowie beim Umsetzen von Bohrgerüsten dürfen sich Unbeteiligte nicht im gefährdeten Bereich aufhalten. Höhenarbeiten dürfen nur von fachkundigen und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden.
Bohrgerüste sind fachgerecht zu erden.
Aufbau, Abbau und Umsetzen müssen bei Bohrgerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast über 600 kN und einer Bohrgerüsthöhe über 20 m durch eine verantwortliche Person, bei allen anderen Bohrgerüsten durch eine fachkundige Person ständig überwacht werden. Diesen Personen ist eine schriftliche oder elektronische Anweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen.