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Für jedes ortsveränderliche Bohrgerüst ist ein Bohrgerüstbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:
Genehmigungen mit den zugehörigen Unterlagen; bei Bohrgerüsten, die einer Genehmigung nicht bedürfen, die entsprechenden Betriebsplanzulassungen mit den zugehörigen Betriebsplänen,
Genehmigung der am Bohrgerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
Verzeichnis der zum Bohrgerüst gehörigen Ausrüstung,
Herstellerbescheinigungen über die am Bohrgerüst verwendeten Seile,
Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen nach Nummer 3 der Anlage und Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen nach Nummer 2.3 der Anlage,
Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
Bescheinigungen über am Bohrgerüst vorgenommene Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
schriftliche oder elektronische Anweisungen für die Montage und
Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.
Bei Bohrgerüsten, deren Genehmigung auf Antrag des Herstellers erteilt worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Unterlagen die in der Genehmigung geforderte Bohrgerüstbescheinigung des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen.
Das Bohrgerüstbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort des Bohrgerüstes oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren. 4. Bohrbetrieb