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Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.
Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Messverfahren genauer zu bestimmen.
Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht).
Der Bohrbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, Zuflüsse,
Spülungsbeschaffenheit und -verluste,
Teufe der Bereiche, in denen Bohrkerne gewonnen wurden,
Durchmesser, Werkstoff und Absetzteufe der Verrohrung sowie Teufenlage der Zementationsstrecken,
Durchmesser, Einbauteufe und Verkiesung von Filtern,
Art der Abschlüsse von Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonten,
Art der Absperreinrichtungen und Zeitpunkt des Einbaus,
Öl- und Gasspuren, Testarbeiten und Förderversuche,
Druckprüfungen, Teufen-, Richtungs- und Neigungsmessungen und andere besondere Messungen,
Gestänge- und Meißelbrüche, Fangarbeiten und andere besondere Vorkommnisse.
Für Bohrungen von geringer Bedeutung kann das Oberbergamt Ausnahmen von Absatz 4 bewilligen.
Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren. 5. Förderbohrungen