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Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 22 ist ein Betriebsbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:
Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
schriftliche Anweisungen für die Montage und
Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.
Das Betriebsbuch nach Absatz 1 ist am jeweiligen Aufstellungsort der Bohranlage oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.
Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. § 4 Abs. 6 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Für jede Anlage nach § 27 ist ein Betriebsbuch zu führen.
Für jedes ortsveränderliche Bohrgerüst ist ein Bohrgerüstbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:
die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder sonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtungen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie die diesen…
Angaben über die beim Betrieb der Bohrung aufgetretenen Vorkommnisse.
Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Betriebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeutsam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behebung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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