Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
Das Förderbuch muss mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten: 6. Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen
eine Ausfertigung des Bohrlochbildes,
einen vollständigen Ausrüstungsplan der Bohrung,
ein Verzeichnis aller wesentlichen für die Ausrüstung der Bohrung verwendeten Teile mit den zugehörigen Werkstoffangaben,
die Daten und Ergebnisse der in Nummer 14 der Anlage vorgeschriebenen Prüfungen,
Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Bohrung durchgeführten wesentlichen Arbeiten,
Angaben über die beim Betrieb der Bohrung aufgetretenen Vorkommnisse.