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Beim Aussolen von Kavernen ist das Volumen der entstandenen Hohlräume monatlich aus den in die Kavernen eingeleiteten Wassermengen und den ausgesolten Salzmengen zu errechnen und zu dokumentieren.
Lage, Ausdehnung und Volumen der Kavernen sind mit einem vom Oberbergamt anerkannten Messverfahren zu ermitteln. Hierzu hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen und dem Oberbergamt anzuzeigen. Die Messergebnisse sind zeichnerisch darzustellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Dabei ist der zum Zeitpunkt der Messung nach Absatz 1 errechnete Hohlraum zum Vergleich anzugeben.
Soweit Kavernen zu Untergrundspeicherzwecken genutzt werden und durch Um schlag des Speichergutes eine Hohlraumvergrößerung zu erwarten ist, ist nachzuweisen, dass die zugelassenen Durchmesser nicht überschritten werden. Absatz 2 gilt entsprechend.